Neue Gesetze und Regelungen für Betriebe zu Rente, Kindergeld und Brückenteilzeit: Änderungen 2019

Auch im Jahr 2019 hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass sich Verbraucher, Familien und Betriebe auf neue Regelungen einstellen müssen. Insbesondere Änderungen bei Rente, Kindergeld und Brückenteilzeit bringen Neuerungen mit sich, die aufgrund ihrer Auswirkungen einer genaueren Betrachtung lohnen.

 

Zuschüsse für Arbeitnehmer – Stärkung der Betriebsrente

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz BRSG, das 2018 eingeführt wurde, bringt bereits 2019 erste Neuerungen. Demnach sollen Arbeitgeber durch einen Zuschuss dafür sorgen, dass die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitnehmer attraktiver wird. Der Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente ist demnach nicht mehr wie in früheren Jahren freiwillig, sondern Pflicht. Wenn der Arbeitnehmer Teile seines Gehalts durch eine so genannte Entgeltumwandlung in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung einzahlt, dann muss der Arbeitgeber ab Jahresbeginn 2019 insgesamt 15 Prozent des Versicherungsbeitrags zusätzlich drauflegen. Mit dem Zuschuss möchte der Gesetzgeber die Zahl der Arbeitnehmer erhöhen, die sich durch eine betriebliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente absichern.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, über eine Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge zu investieren. Der Arbeitgeberzuschuss gilt zunächst für Neuverträge einer Betriebsrente, die ab 1. Januar 2019 geschlossen werden. Erst im Jahr 2022 gilt die Pflicht zum Zuschuss auch für Altverträge. 

 

Entlastung für Familien – das Kindergeld steigt

Das so genannte Familienentlastungsgesetz FamEntlastG soll durch verschiedene Maßnahmen für eine Entlastung von Familien insbesondere mit geringem oder mittlerem Einkommen sorgen. In den Betrieben sind auch Auszubildende von der Erhöhung des Kindergeldes betroffen, solange sie das Höchstalter für den Anspruch auf die Leistung noch nicht überschritten haben.

Ab dem 1. Juli 2019 erhalten Eltern für ihre Kinder 10 Euro mehr pro Monat. Somit steigt das Kindergeld für das erste und zweite Kind von 194 Euro auf 204 Euro an. Für das dritte Kind erhalten Familien anstatt bisher 200 Euro nunmehr 210 Euro und für jedes weitere Kind anstatt 225 Euro ab dem zweiten Halbjahr 235 Euro. Zum Jahresbeginn 2021 soll das Kindergeld dann erneut um weitere 15 Euro pro Kind angehoben werden.

 

Kindergeld für Auszubildende

Ein Anspruch auf Kindergeld endet zwar regulär mit der Volljährigkeit, kann jedoch durch eine Schul- oder Berufsausbildung sowie durch ein Studium bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel wenn sie einen eigenen Haushalt führen, das Kindergeld auch direkt an sich auszahlen lassen.

 

Welche weiteren Entlastungen wurden für 2019 beschlossen?

Neben der Kindergelderhöhung steigt auch der steuerliche Kinderfreibetrag zum 1. Januar 2019 auf 7.620 Euro und im Jahr 2020 erneut auf 7.812 Euro an.

Eine weitere Entlastung bringt die Anhebung des Grundfreibetrags. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Teil eines Einkommens, für das der Steuerpflichtige keine Einkommensteuern bezahlen muss. Der Gesetzgeber hat den Grundfreibetrag für das Jahr 2019 auf 9.168 Euro erhöht. Im Jahr 2020 wird der Freibetrag noch einmal auf 9.408 Euro angehoben. Verheiratete Ehepaare genießen bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer den doppelten Freibetrag.

 

Recht auf Rückkehr – Neuregelung der Brückenteilzeit

Die Brückenteilzeit bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, in dem ein Arbeitnehmer aus einer Vollzeitarbeit in eine Teilzeitarbeit wechselt. Die Gründe hierfür liegen meist im Privatleben des betroffenen Mitarbeiters. So können besondere Umstände, wie die Betreuung von Kindern, die Pflege von Angehörigen oder eine Weiterbildung dazu führen, dass Arbeitnehmer, die bisher in Vollzeit arbeiten, ihre Arbeitszeit verkürzen.

 

Wie ist der Anspruch auf einen Wechsel in Teilzeitarbeit gestaltet?

Wer in einer Vollzeitstelle länger als sechs Monate in einem Betrieb arbeitet, der mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, der kann einen Antrag auf Teilzeit stellen. Der Antrag muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Termin zur Verkürzung der Arbeitszeit eingereicht werden. Danach hat der Arbeitgeber zwei Monate lang Zeit, dem Antrag aus betrieblichen Gründen zu widersprechen. Widerspricht der Arbeitgeber nicht, dann kann der Arbeitnehmer seine Vollzeitstelle in eine Teilzeitstelle umwandeln.

Bisher hatte der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch darauf, seine Arbeitszeit wieder aufzustocken und in seine Vollzeitarbeit zurück zu kehren. Nur wenn der Betrieb zustimmte, konnte die Teilzeitstelle wieder in eine Vollzeitstelle umgewandelt werden. Die bisherige Regelung trug der Planbarkeit für Betriebe Rechnung, die diese für den Einsatz ihrer Mitarbeiter benötigen. Doch ab dem Jahr 2019 gewährt der Gesetzgeber einen Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit.

 

Ab 2019 auch Anspruch auf Rückkehr in Vollzeitarbeit

Seit dem 1. Januar 2019 gilt mit der neuen Brückenteilzeit das Recht für Arbeitnehmer, von einer Teilzeitstelle in eine Vollzeitstelle zurück zu kehren. Denn die Bundesregierung hat ab diesem Zeitpunkt eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes umgesetzt, indem es diesem ein Recht auf befristete Teilzeit hinzufügte. Dabei beschränkt der Gesetzgeber das Rückkehrrecht auf Arbeitsverträge für Teilzeitarbeit, die nach dem 1. Januar 2019 geschlossen werden. Als Voraussetzung für die Rückkehr in eine Vollzeitstelle gilt zudem, dass der betroffene Betrieb mindestens 45 Mitarbeiter beschäftigt. Betriebe mit einer Größe zwischen 45 und 200 Angestellten müssen den Anspruch auf befristete Teilzeit nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren.

 

Wann können Betriebe befristete Teilzeit ablehnen?

Auch künftig ist eine Ablehnung auf Rückkehr durch den Arbeitgeber möglich. Denn wenn die Teilzeit auf weniger als ein Jahr oder mehr als fünf Jahre befristet ist, dann besteht kein Rechtsanspruch auf den Wechsel von Teilzeit in Vollzeit. Auch ein erneuter Wechsel eines Rückkehrers in eine Teilzeitstelle ist frühestens nach einem Jahr wieder möglich.

 

Autorenprofil

Paul-Alexander Thies – Geschäftsführer von Billomat und Startup-Experte

Ganz gleich ob Gründer, Startup oder Freelancer, als Geschäftsführer des webbasierten Buchhaltungsprogramms Billomat möchte Paul-Alexander Thies das Thema Buchhaltung so einfach wie möglich gestalten. Mit seiner Leidenschaft für strategische Unternehmens- und Produktentwicklung gründete Thies bereits während seines Studiums ein Unternehmen.

Heute blickt der Vollblut-Onliner auf über zehn Jahre Erfahrungen als Führungskraft zurück und konnte viele Unternehmen wie Groupon, Payleven (Rocket Internet) und Travador mit aufbauen. Seine Leidenschaft für den E-Commerce-Bereich sowie seine Motivation für den Zukunftsmarkt FinTech führen ihn nun zu Billomat.

 

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