Das Impressum: Diese Angaben sind notwendig

Damit Besucher von Websites wissen, mit welchem Anbieter sie es zu tun haben, gibt es das Impressum. Für wen gilt das? Welche Angaben müssen in meinem Impressum enthalten sein? Wir verraten es dir.

Was ist ein Impressum?

Der Begriff „Impressum“ stammt ursprünglich aus dem Presserecht. Im Laufe der Entwicklung hat er sich aber auch für Websites etabliert, die nicht aus dem Bereich der Presse stammen.

Eine Impressumspflicht ergib sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG). Hintergrund und Sinn dessen ist es, dass eine Website einem Inhaber eindeutig zugeordnet werden kann.

Wer muss ein Impressum angeben?

Die Impressumspflicht gilt für Anbieter von (in der Regel entgeltlich angebotene) Telemedien, insbesondere also für Websitebetreiber.

Was muss in einem Impressum enthalten sein?

Folgende Pflichtangaben sind im Impressum gemäß § 5 Telemediengesetz zu hinterlegen:

Allgemeine Angaben

Name des Unternehmens

  • Bei Handelsregister-Unternehmen und eingetragenen Kaufleuten ist der Firmenname anzugeben
  • Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen kann der Name angegeben werden, unter dem der Unternehmer Auftritt und Werbung macht
  • Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers

Rechtsform des Unternehmens

  • Für Personen- und Handelsgesellschaften (z.B. KG, OHG, GbR, GmbH, Ltd usw.)
  • Für eingetragene Kaufleute: e.K.

Vertretungsberechtigter

  • Vor- und Zuname der vertretungsberechtigten Person (z.B. Geschäftsführer, Inhaber, Vorstand)
  • Bei Kleinunternehmen: Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers

Vollständige Postanschrift bzw. -anschrift der jeweiligen Niederlassung

Kontaktangaben

  • Ermöglichung einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme
  •  i.d.R. E-Mail-Adresse und Telefonnummer (mit Landes- und Stadtvorwahl)
  • Bei Angabe einer Mehrwertdiensterufnummer muss auf den jeweiligen Tarif unbedingt hinwiesen werden

Angabe von Registereintragungen

  • Angabe des jeweiligen Registers (Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Genossenschaftsregister)
  • Angabe der zugehörigen Registernummer

Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer

  • USt-ID: Angabe zumindest sofern der Anbieter eine solche besitzt
  • Wirtschafts-ID: Nr., die nach § 139c AO auf besondere Anforderung der Steuerbehörde vergeben werden soll

Abwicklung oder Liquidation

  • Befindet sich eine AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation, muss dies angegeben werden

Angaben in Sonderfällen

Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde

  • Wird das Firmenprofil im Rahmen einer Tätigkeit erbracht, die einer behördlichen Zulassung bedarf, müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, samt Postadresse gemacht werden
  • Wenn möglich, sollte ein entsprechender Link zur Website der Aufsichtsbehörde angegeben werden
  • z.B. Gastronomiebetriebe, Makler, Bauträger, Spielhallenbetreiber, Rechtsanwälte
  • Dies gilt auch für Versicherungsvermittler/ -berater, Finanzanlagenvermittler, Honorarfinanzanlagenberater, Immobiliendarlehensvermittler
  • Zudem: Angabe der Vermittlerregisternummer

Angaben im Fall reglementierter Berufe

  • Reglementierte Berufe sind solche, deren Zugang gesetzlich geregelt ist (Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
  • Zudem auch solche bei denen die Führung eines beruflichen Titels von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist (z.B. Architekten, Ingenieure, Heilberufe wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden
  • Notwendige zusätzliche Angaben: Berufskammer, Berufsbezeichnung, Staat, in welchem Berufsbezeichnung verliehen wurde, Jeweils geltenden berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind

Was passiert, wenn ein Anbieter kein Impressum hinterlegt hat?

Wenn ein Anbieter kein Impressum hinterlegt hat, droht im laut Gesetz eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro. Darüber hinaus begeht er einen Wettbewerbsverstoß; dies kann Unterlassungsansprüche und nicht selten kostenpflichtige Abmahnungen nach sich ziehen.

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Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.


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