Moderne Technologien haben den Handel zwischen den Ländern vereinfacht und den geografischen Radius potentieller Kunden über nationale Grenzen hinweg erweitert. Aus diesem Grund bedienen neben den großen und mittelständischen Unternehmen auch immer mehr kleine Betriebe Kunden aus dem EU-Ausland oder auch von außerhalb der EU. Immer öfter müssen daher auch Rechnungen ins Ausland gestellt werden. Jeder Unternehmer sollte sich daher rechtzeitig informieren, welche Anforderungen der Gesetzgeber für die Rechnungsstellung an Kunden außerhalb Deutschlands stellt.
Worauf es bei der Rechnungsstellung ankommt – die Umsatzsteuer
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, die eine korrekte Rechnung erfordert, gilt der Umsatzsteuer besondere Aufmerksamkeit. Denn die Umsatzsteuer müssen Sie als Rechnungssteller zwar erheben, sie gehört Ihnen allerdings nicht. Vereinnahmte Umsatzsteuer müssen Sie grundsätzlich an das Finanzamt abführen. Dabei erhebt sich die Frage der Zuständigkeit. Denn wenn Sie eine Rechnung ins Ausland verschicken, erhebt sich die Frage, welche Steuer Sie erheben müssen und welcher Finanzbehörde eine vereinnahmte Steuer zusteht. Das so genannte Leistungsortprinzip liefert die Antwort auf diese Fragen. Denn die Umsatzsteuer müssen Sie grundsätzlich an die Finanzbehörde desjenigen Landes abführen, in dem der Leistungsort liegt. Unternehmen in Deutschland müssen demnach ihre vereinnahmte Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abführen. Sobald Sie einem Kunden im Ausland eine Rechnung stellen, müssen Sie die unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Umsatzsteuer berücksichtigen.
Anforderungen an die Rechnung innerhalb Deutschland
In Deutschland regelt der Gesetzgeber, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss. Zu den notwendigen Angaben einer innerdeutschen Rechnung gehören neben dem Namen und der Adresse von Absender und Empfänger auch die Steuernummern und gegebenenfalls Handelsregisternummern des Rechnungsstellers. Auch Angaben über die Leistung mit Lieferdatum und Rechnungsdatum sind wichtige Bestandteile einer normalen Rechnung. In der Abrechnung müssen Sie zudem Angaben über Einzelpreise, Zwischensummen und Endsummen machen sowie die zu erhebende Umsatzsteuer ausweisen. Nur wenn Sie als Kleinunternehmer fungieren und von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, brauchen Sie keine Mehrwertsteuer erheben. Damit das Finanzamt Ihre gestellten Rechnungen den Kunden auch eindeutig zuweisen kann, gehört auch eine fortlaufende Rechnungsnummer auf Ihre Forderung.
Rechnungen ins EU-Ausland – zwei Varianten
Wenn Ihr Unternehmen Kunden in der EU bedient, dann richten Sie die Rechnungsstellung nach Ihrem Kunden aus. Der Fiskus unterscheidet dabei zwischen gewerblichen Kunden und Privatkunden.
Ihr Kunde ist ein Unternehmen – Reverse-Charge Verfahren
Sobald Ihr Unternehmen eine Firma innerhalb der EU beliefert, dann bewegt sich der Leistungsort in den Augen des Fiskus in das EU-Land, in dem Ihr Kunde seinen Unternehmenssitz hat. Das bedeutet, dass Sie eigentlich die Umsatzsteuer in das EU-Land Ihres Kunden abführen müssten. Da dieses Procedere jedoch äußerst anfällig und umständlich ist, gilt innerhalb der EU das Reverse-Charge Verfahren. Das Reverse-Charge Verfahren dreht die Schuld der Umsatzsteuer um. Der EU-Kunde Ihres Unternehmens muss die anfallende Umsatzsteuer selbstständig an das für ihn zuständige Finanzamt abführen. Ihre Rechnung ins EU-Ausland muss daher keine Umsatzsteuer ausweisen. Neben den regulären Rechnungsangaben müssen Sie folgende weitere Angaben auf Ihrer Rechnung anführen:
- Umsatzsteuer ID Rechnungssteller
- Umsatzsteuer ID Empfänger
- Hinweis: „Reverse-Charge Verfahren“
- Endbetrag in Netto
Rechnungen an Drittländer außerhalb der EU
Auch bei der Rechnungsstellung Ihres Unternehmens an ein Drittland müssen Sie die Rechtsform Ihres Kunden beachten.
Ihr Kunde ist eine Firma außerhalb der EU
Auf der Rechnung Ihres Unternehmen an eine Firma in einem so genannten Drittland außerhalb der EU müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Ihre Leistung ist eine so genannte Ausfuhrlieferung oder eine grenzüberschreitende Dienstleistung, für die der Zoll zuständig ist. Doch vor einer Lieferung in ein Drittland müssen Sie sich genau informieren, ob gegebenenfalls Vereinbarungen zwischen Deutschland und dem Zielland hinsichtlich der Besteuerung vorliegen. Länder, mit denen Deutschland Vereinbarungen getroffen hat, die dem Reverse-Charge Verfahren nahe kommen, verpflichten Ihren Kunden zur Leistung einer Umsatzsteuer.
Ihre Rechnung an ein Unternehmen außerhalb der EU muss daher zusätzlich zu den in Deutschland erforderlichen Angaben folgende Informationen ausweisen:
- Umsatzsteuer ID Rechnungssteller
- Umsatzsteuer ID Empfänger
- Endbetrag in Netto
Rechnungen an Privatkunden innerhalb und außerhalb der EU
Gehen die Leistungen Ihres Unternehmens an Privatkunden im EU-Ausland oder in ein Land außerhalb der EU, dann bleibt Ihr Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig. Rechnungen, die Sie an Privatkunden im EU-Ausland oder in ein Land außerhalb der EU stellen, müssen demnach dieselben Angaben enthalten, wie eine Rechnung, die Sie innerhalb von Deutschland stellen. Neben den üblichen Rechnungsangaben muss Ihre Rechnung die Mehrwertsteuer ausweisen.
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